Geisterradler haftet

Kommt es auf einem Fahrradschutzstreifen durch einen Radfahrer, der auf dem Fahrradstreifen in Gegenrichtung fährt,  zu einem Unfall, so haftet er für die Unfallfolgen.

Im konkreten Fall befuhr ein Radfahrer einen Fahrradschutzstreifen in entgegengesetzter Richtung und kollidierte mit einem Fußgänger, der die Straße überqueren wollte. Der Fußgänger verletzte sich erheblich und forderte Schmerzensgeld.

Zu Recht, entschied das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 19.06.2017. Der Fahrradfahrer fuhr verbotswidrig in die falsche Richtung und hätte besonders aufpassen und darauf achten müssen, ob Fußgänger die Straße queren wollen. Ein Fußgänger darf zunächst einmal darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verkehrsvorschriften einhalten. Er muss nicht damit rechnen, dass sich ihm ein Radfahrer verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung nähert.
Zudem war der Fahrradfahrer mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 12 k/h deutlich zu schnell, um eine Gefährdung von Passanten auszuschießen.

Der Vertrauenssatz holte im konkreten Fall aber auch den Fußgänger ein. Er musste sich eine Mitschuld von 10 % anrechnen lassen, weil er die Straße nicht auf dem Fußgängerüberweg überquerte, der nur wenige Meter von dem Unfallort entfernt lag.

Der Fahrradschutzstreifen ist ein am rechten Fahrbahnrand verlaufende Bereich, der von der übrigen Fahrbahn durch eine unterbrochene Fahrbahnlinie abgegrenzt ist. Der Fahrradschutzstreifen ist nicht mit dem Fahrradstreifen zu verwechseln.


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