Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315 b StGB)

 

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird gem. 315 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe sowie Punkte in Flensburg bestraft.

Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, so beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Sowohl das fahrlässige Verhalten ist strafbar als auch der Versuch.


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