Führerschein erst nach zweiter positiver MPU

Wer im Straßenverkehr eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begeht und sich dadurch zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erweist, dem entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis.

Dies gilt nicht nur für den Fall einer Verurteilung, sondern auch, wenn der Täter schuldunfähig ist oder seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, § 69 StGB (Strafgesetzbuch).

Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis ordnet es zugleich an, wie lange die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf (Sperrfrist).

Will der Betroffenen nach Ablauf der Sperrfrist wieder an eine Fahrerlaubnis gelangen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde dies von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen, wenn sie Bedenken an der Eignung des Betroffenen hat, ein Fahrzeug zu führen.

Besteht der Betroffene die MPU, so geht man davon aus, dass ihm dann die Fahrerlaubnis auch wieder erteilt wird. Schließlich konnte der Betroffene in einer umfassenden Untersuchung die Bedenken der Behörde ausräumen, sollte man annehmen.

Dem ist aber nicht zwingend so. Die Führerscheinbehörde kann trotz positiver Erst-MPU die Vorlage einer zweiten MPU verlangen.

Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffenen Fahrgäste (Taxi, Bus) befördern will und die Behörde Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hat, § 48 Abs. 9 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung).

Wurde beispielsweise ein Taxifahrer wegen Betruges verurteilt, dann kann / wird dies zu einer Anordnung einer MPU nach § 48 Abs. 9 FeV führen. Hintergrund ist, dass von einem Taxifahrer erwartet wird, dass er nicht am Taxameter manipuliert oder den Kunden beim Fahrpreis übervorteilt. Durch die Verurteilung wegen Betruges sind berechtigte Zweifel an der Eignung als Taxifahrer gegeben. Gleiches gilt, wenn ein Taxifahrer gegenüber seinen Fahrgästen handgreiflich wird.

Ebenfalls wird man mit der Anordnung einer spezielle MPU nach § 48 Abs. 9 FeV rechnen dürfen, wenn ein Busfahrer am Steuer seines Busses einschläft und dadurch einen Unfall verursacht oder mit Alkohol am Steuer auffällt. Wird ihm aus diesen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen, dann kann er nach Ablauf der Sperrfrist seine „allgemeine“ Fahrerlaubnis wieder erlangen, wenn er seine Eignung durch eine MPU nachweist. Die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung kann jedoch davon abhängig gemacht werden, dass er – unter Umständen nach einer gewissen Wartezeit – eine weitere MPU gem. § 48 FeV vorzulegen hat.


 

(02. Mai 2010) Foto:123rf.com