Freie Sicht im Führerhaus

Bilder wie das daneben stehende begegnen einem immer wieder auf allen Straßen und Autobahnen.
Brummifahrer, die ihren Truck gemütlich und wohnlich einrichten und auf dem breiten Armaturenbrett ihr Fernsehgerät, eine Kaffeemaschine oder anderen größere Gegenstände deponieren., Einen solchen Brummifahrer zog die Polizei von Schaffhausen am Montagmorgen aus dem Verkehr. Sein Sichtfeld war durch eine Kaffeemaschine massiv eingeschränkt. Der Lkw-Fahrer wurde angezeigt und musste vor der Weiterfahrt die Kaffeemaschine demontieren. Auch ein Depositum (Hinterlegung) von mehreren hundert Franken hatte der Fahrer zu leisten. Die freie Sicht aus dem Führerhaus darf auf keinen Fall eingeschränkt werden. Der Gesetzgeber verlangt vom Fahrzeugführer, dass weder seine Sicht noch sein Gehör beeinträchtigt sein dürfen. Im Gesetz der Straßenverkehrsordnung heißt dies unter § 23 Absatz 1 StVO: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“ Wer dagegen verstößt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10.- € rechnen. Das Bußgeld mutet mit lediglich 10 Euro zwar sehr gering an, man sollte jedoch bedenken, dass es sehr gefährlich sein kann, wenn die Rundumsicht nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann die Sache ganz schnell teuer werden und sogar bis vor das Strafgericht führen. Ist das eigene Fahrzeug beschädigt, wird die Kaskoversicherung den Schaden nicht oder nur zum Teil regulieren.