Fahrverbot – wann darf wieder gefahren werden?

Zu früh ans Steuer gesetzt! Obwohl sein Fahrverbot noch nicht abgelaufen war, setzte sich ein 28 Jahre alter Mann ans Steuer seines Fahrzeugs.

Wie der Zufall es wollte, geriet der Fahrer in eine Verkehrskontrolle.

Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass gegen den Fahrer wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein einmonatiges Fahrverbot verhängt wurde. Dieses Fahrverbot endete mit Ablauf desselben Tages, damit um 24:00 Uhr, so dass der Mann frühestens am nächsten Tag wieder ein Kraftfahrzeug hätte führen dürfen.

Durch sein Verhalten droht dem Mann nun eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG).
Außerdem kann vom Gericht ein weiteres Fahrverbot verhängt werden. Die Dauer eines Fahrverbots liegt zwischen 1 Monat und 3 Monaten.

Die Dauer wird in Monaten gemessen und nicht in Wochen.
Ein einmonatiges Fahrverbot beträgt deshalb keineswegs 4 Wochen.

Je nach Länge des Monats kann sich ein einmonatiges Fahrverbot daher zwischen 28 Tagen und 31 Tagen bewegen. Die Frist eines rechtskräftigen Fahrverbotes beginnt zu laufen, sobald der Führerschein bei der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen wurde.
Der Tag der Inverwahrnahme wird in die Frist mit eingerechnet. Damit endet die Frist einen Monat später um 24:00 Uhr.

Beispiel:
Amtliche Verwahrung am 12.07. Fristende damit am 11.08. um 24:00 Uhr.
Ab 12.08. dürfte wieder gefahren werden.
Mit Ende der Verbotsfrist muss der Führerschein herausgegeben werden. Von der Herausgabe hängt das Fahrverbot bzw. dessen Ende aber nicht ab.

Der Betroffene darf deshalb mit Ablauf der Fahrverbotsfrist wieder Kraftfahrzeuge führen, auch wenn ihm der Führerschein noch nicht ausgehändigt wurde.

Sollte der Betroffene in eine Kontrolle geraten, dann macht sich der Betroffene keines Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
Er begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit, weil er seinen Führerschein nicht vorzeigen kann.

Gesetze:
§ 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz),
§ 4 FeV (Fahrerlaubnisverordnung)


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