Fahrverbot auch für Rollstuhlfahrer

Ein Elektrorollstuhl zählt zu den Kraftfahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, weshalb ein Fahrverbot auch für einen Elektrorollstuhl gilt.

Vor dem Amtsgericht Löbau musste sich ein Rollstuhlfahrer verantworten, der mit seinem Elektrorollstuhl mit 1,66 Promille BAK (Blutalkoholkonzentration) auf dem Gehsteig unterwegs war. Das Gericht verurteilte den Rollstuhlfahrer wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt und untersagte dem Mann für die Dauer von 3 Monaten ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen (rechtskräftig).

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit sieht das Gericht bei einem Fahrer eines Elektro-Rollstuhls bei 1,6 Promille BAK entsprechend dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

Ein Elektrorollstuhl zählt zu den Kraftfahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, weshalb ein Fahrverbot auch für einen Elektrorollstuhl gilt.

Allerdings kann ein Fahrverbot gegenüber dem Fahrer eines Elektrorollstuhls nur verhängt werden, wenn er in der Lage ist, sich mit einem handbetriebenen Rollstuhl fortzubewegen.

AG Lobau, Urteil vom 7.6.2007; 5 Ds 430 Js 17736/06.


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