Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn sich der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht ermitteln lässt.

Die Behörde kann die Auflage bereits nach einem einmaligen Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften anordnen. Häufig erfolgt die Anordnung, weil sich der Halter des Fahrzeugs auf sein Aussage- oder Zeugnisverweigeurngsrecht beruft und keine Angaben zum Fahrer macht.

Das VG Lüneburg (5 A 96/03) hat beispielsweise eine Autofahrerin für einen „einfachen“ Rotlichtverstoß die Führung eines Fahrtenbuches für 6 Monate auferlegt, weil sie zur Person des Fahrers keine Angaben machen wollte (siehe Urteile/Rechtssprechung).

Die Anordnung muss sich nicht auf das Fahrzeug beschränken, mit dem die Ordnungswidrigkeit beganngen wurde. Die Verwaltungsbehörde kann neben dam Tatfahrzeug auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Selbst auf noch nicht zugelassene Fahrzeuge kann sich die Anordnung beziehen.

Nach § 31 a StVZO) ist in dem Fahrtenbuch

vor jeder Fahrt
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
und
nach Beendigung der Fahrt unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit auszuhändigen und sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird.


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