Fahrlehrer | Alkohol | Handyverbot

Alkoholisierter Fahrlehrer auf Fahrschulfahrt.

Ein Fahrlehrer wurde auf einer Fahrschulfahrt mit 1.49 Promille angetroffen. Er war zwar nicht selbst am Steuer. Aber nach § 2 Abs. 15 StVG (Straßenverkehrsgesetz) gilt bei einer Fahrschulfahrt der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeuges, solange der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Das OLG Dresden hatte sich mit der Frage auseinander zusetzen, ob sich der Fahrlehrer daher wegen eine Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat. Der Fahrlehrer hatte sich während der Fahrschulfahrt allerdings nur auf die Bestimmung des Fahrtweges und auf eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt. Das Gericht kam deshalb in dem speziellen Fall zu dem Ergebnis, dass sich der Fahrlehrer weder nach § 316 I StGB (Trunkenheitsfahrt) noch nach § 24 a I StVG (Ordnungswidrigkeit) strafbar gemacht habe.

OLG Dresden DAR 2006, 159 ff (Beschl. v. 19.12.2005 – 3 Ss 588/05)

Handyverbot für Fahrlehrer als Beifahrer

Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Dies ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1a StVO). Für den Fahrlehrer gilt das Handyverbot selbst dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst steuert, sondern lediglich einen Fahrschüler auf dem Beifahrersitz begleitet.

Solange der Fahrschüler keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt, gilt bei einer solchen Fahrt sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung als Führer des Kraftfahrzeuges der Fahrlehrer (§ 2 Abs. 15 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Aus dieser Regelung ergibt sich, dass ein Fahrerlehrer während einer Übungsfahrt (zumindest) mit seinem Fahrschüler der verantwortliche Fahrzeugführer ist, (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2009, Az.: 2 BvR 901/09. Ihm ist somit der Gebrauch eines Mobiltelefons – es sei denn es handelt sich um eine Freisprechanlage – verboten, OLG Bamberg, 2 Ss OWi 127/09.


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