Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Freiheitsstrafe: bis 3 Jahre oder Geldstrafe /
Punkte in Flensburg: 5,

Wer durch Fahrlässigkeit den Körper einer anderen Person verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (229 StGB).

Dem Täter muss nachgewiesen werden, dass sein Verhalten für die Verletzung ursächlich war und für ihn voraussehbar war, dass sein Verhalten zu der Verletzung des anderen führte.

Der Täter muss nicht die konkreten Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes voraussehen können. Es reicht, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Erfolg führen kann.

Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.