EU-Knöllchen

Wer auf europäischen Straßen unterwegs ist, für den gilt grundsätzlich das dortige Verkehrsrecht. Verstößt er gegen dort geltendes Verkehrsrecht, hat er zum Teil mit drastischen Geldbußen zu rechnen.
Über eine halbe Million „Knöllchen“ bekamen Deutsche im Jahre 2009 im Ausland. Das entspricht etwa 7 % der deutschen Auslandsurlauber.

In der Vergangenheit war es so, dass derjenige, der sich im europäischen Ausland ein Bußgeldbescheid gefangen hatte, aber nicht direkt vor Ort abkassiert wurde, bis auf wenige Ausnahmen wenig zu befürchten hatte. Ein Strafzettel, der nach Deutschland nachgeschickt wurde, konnte gar nicht oder nur sehr schwer beigetrieben werden,

Eine Ausnahme bildete Österreich, da mit Österreich bereits seit längerem ein Vollstreckungsabkommen besteht, wonach Bußgelder ab 25 € in Deutschland vollstreckbar sind.Dies wird sich voraussichtlich auch für die anderen EU-Staaten ab November 2010 ändern.Nach dem Rahmenbeschluss der EU zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen der EU-Justizminister von 2007 sollen Geldbußen aus Verkehrsdelikten im europäischen Ausland dann ab einem Betrag von 70.- € auch in Deutschland vollstreckbar sein, so dass Bußgelder auch in Deutschland eingetrieben werden können. Die 70 €-Grenze hat man im europäischen Ausland schnell überschritten, da dort Verkehrsverstöße deutlich härter sanktioniert werden als in Deutschland. Nach mehreren gescheiterten Anläufen, den Beschluss umzusetzen, war zunächst der 01.Oktober 2010 als Stichtag angesetzt. Dieser Termin ließ sich jedoch nicht einhalten, nachdem noch einmal in der Sache diskutiert wurde. Trotz der erneuten Verzögerung wird Mitte November 2010 verbindlich mit der Inkraftsetzung des Beschlusses gerechnet.Tritt der Rahmenbeschluss in Kraft, ist für eine Vollstreckung des Bußgeldes der Erlass des Bußgeldbescheides bzw. dessen Rechtskraft entscheidend und nicht der Tag des Verstoßes.Für einige Europreisende könnte dies dann zur Folge haben, dass deren Verstoß zwar noch vor dem Inkrafttreten des Beschlusses begangen wurde, aber trotzdem in Deutschland vollstreckt werden kann, weil der Bußgeldbescheid erst danach erlassen oder erst danach rechtskräftig wurde.Wer einen Bußgeldbescheid von einem unserer europäischen Nachbarn erhält, sollte diesen genau prüfen, da beispielsweise keine Vollstreckung eines Bescheides erfolgt, wenn das Verschulden des Betroffenen nicht festgestellt ist. Ebenfalls nicht vollstreckbar sollen Bußgeldbescheide sein, die sich gegen den Halter eines Fahrzeuges richten, ohne dass dessen Fahrereigenschaft nachgewiesen ist.Ein weiteres Vollstreckungshindernis liegt dann vor, wenn der Bußgeldbescheid in unverständlicher Fremdsprache gehalten ist oder der Betroffene bereits im Land des „Tatortes“ Einspruch eingelegt hat.Gleiches gilt, wenn ein Inkasso-Unternehmen mit der Vollstreckung beauftragt wurde.


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