Entziehung / Verzicht auf die Fahrerlaubnis und Punktekonto

8-Punkte1Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis droht und man von der Behörde angeschrieben wird, ob man freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, stellt sich die Frage, wie man sich verhalten soll. Gibt man den Führerschein freiwillg heraus oder wartet man die Verfügung der Behörde auf Entziehung der Fahrerlaubnis ab?

Bis zur Führerscheinreform 01.05.2014 hatte es erhebliche Konsequenzen für den Punktestand in Flensburg, ob man auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtete oder ob die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete.

Verzichtete man damals freiwillig auf die Fahrerlaubnis blieben die Punkte in Flensburg stehen; wurde die Fahrerlaubnis durch die Behörde entzogen, wurde der Punktestand auf Null gesetzt.

Hier brachte die Reform eine Änderung, indem beide Fälle gleichbehandelt werden.  Wer heute vor der Wahl steht, auf die Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten oder die Anordnung der Behörde auf Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwarten, kann sich für den freiwilligen Verzicht auf die Fahrerlaubnis entscheiden, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Indem man freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet, kann man sich die teuren Verwaltungsgebühren für die Entziehung sparen.

Anders als vor der Reform werden heute allerdings die Punkte nicht mehr mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Null gesetzt sondern erst bei der Wiedererteilung.

Dies gilt nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, wenn er einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde in einer festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist.


 

4 III StVG

Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

  1. die Fahrerlaubnis entzogen,

2. eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder

3. auf die Fahrerlaubnis verzichtet

worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei

  1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,

2. Verlängerung einer Fahrerlaubnis,

3. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,

4. Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder

5. vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.


 

§ 2 a III StVG

Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.


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