Entziehung der Fahrerlaubnis

(wdr) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vom Fahrverbot zu unterscheiden. Beim Fahrverbot behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis

Beim Fahrverbot behält der Betroffene seine Fahrerlaubnis. Er muss lediglich seinen Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes bei der Führerscheinbehörde hinterlegen und darf während dieser Zeit kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Betroffene dagegen seine Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis kann vom Gericht vorläufig (§ 111 a StPO) und endgültig (§ 69 StGB) entzogen werden.
Vorläufig wird die Fahrerlaubnis entzogen, wenn gegen jemanden wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt wird und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem späteren Gerichts- oder Strafbefehlsverfahren mit einer Verurteilung und endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist.
Ein Gericht entzieht die Fahrerlaubnis endgültig, wenn ein Kraftfahrer eine strafbare Handlung im Straßenverkehr im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich dadurch zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen hat.

Dies gilt nicht nur für den Fall einer Verurteilung, sondern auch, wenn der Täter schuldunfähig ist oder seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, § 69 StGB (Strafgesetzbuch).

Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis ordnet es zugleich an, wie lange die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf (Sperrfrist).

Als „in der Regel“ ungeeignet wird ein Täter angesehen, wenn er eines der folgenden Delikte begangen hat:
1. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)
2. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
3. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB),
obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
4. Vollrausch (§ 323 a StGB),
der sich auf eine der vorgenannten Taten bezieht, derentwegen er nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder dies nicht auszuschließen ist. Entzieht ein Gericht die Fahrerlaubnis ordnet es zugleich an, wie lange die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen darf (Sperrfrist).
Besitzt der Betroffene keine Fahrerlaubnis, ordnet das Gericht nur eine Sperrfrist an.
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
War der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden, beginnt die Sperre mit Erlassdatum des Strafbefehls bzw. Verkündung des Urteils.
Das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft kann die verhängte Sperrfrist u. U. um bis zu 3 Monate verkürzen, wenn jemand zum ersten Mal wegen Alkohol im Straßenverkehr verurteilt wurde und eine erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulung nachgewiesen wird. Mit der Entziehung erlischt die inländische Fahrerlaubnis.

Der von einer deutschen Behörde ausgestellte Führerschein wird vom Gericht im Urteil eingezogen bzw. ist unverzüglich bei der Führerscheinbehörde abzugeben.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt auch in Betracht nach einer Trunkenheitsfahrt im Ausland. Wer als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr begeht, muss damit rechnen, dass ihm die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht.

Im zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer mit deutscher Fahrerlaubnis bereits einschlägig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Im Jahre 2007 fiel der Betroffene in Polen erneut wegen Alkohol im Straßenverkehr auf. Als der deutschen Fahrerlaubnisbehörde dies bekannt wurde, ordnete sie die Vorlage einer MPU an, wobei zum Zeitpunkt der Anordnung der MPU keine rechtskräftige Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt in Polen vorlag.
Nach dem Gesetz hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wer sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 I StVG, § 46 FeV).
Dies gilt insbesondere, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden und nicht fristgerecht ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird (§ 13 Nr. 2 b FeV). Dies gilt grundsätzlich auch bei Trunkenheitsfahrten im Ausland. Allerdings setzt dies voraus, dass die Auslandstat im gleichen Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies das deutsche Gesetz bei einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt im Inland fordert
(OVG Greifswald, Beschluss vom 27.03.2008; Az: 1 M 204/07).

Wenn zwar ein Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, dies aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, fehlt es an dem hinreichenden Nachweis und die Behörde ist nicht berechtigt, dies in ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat und kann mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Zum Führen eines Mofas ist eine Fahrerlaubnis jedoch nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FeV). Es wird lediglich eine Prüfbescheinigung verlangt. Personen, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 76 Nr. 3 FeV) benötigen noch nicht einmal eine Prüfbescheinigung. Da die Prüfbescheinigung keine Fahrerlaubnis darstellt, kann sie auch nicht im Rahmen eines Fahrerlaubnisentzuges entzogen werden, so dass ein Mofa (je nach Geburtstag der Person mit oder ohne Prüfbescheinigung) gefahren werden darf.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, muss sie neu beantragt werden, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wie bei einer Ersterteilung zu prüfen.

Sind seit der Entziehung nicht mehr als 2 Jahre verstrichen, kann die Verwaltungsbehörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn davon auszugehen ist, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Verkehr noch besitzt.
In diesem Fall erhält der Bewerber ohne Fahrprüfung eine neue Fahrerlaubnis.

War die Fahrerlaubnis wegen Alkohol entzogen und betrug die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,6 Promille oder mehr, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einer MPU an.

War die entzogene Fahrerlaubnis eine auf Probe, erfolgt eine Neuerteilung nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Neuerteilung kann im allgemeinen bereits 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei der Verwaltungsbehörde beantragt werden.

Neben dem Gericht ist auch die Verwaltungsbehörde berechtigt und in bestimmten Fällen verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die den Betroffenen als ungeeignet oder unfähig erweisen, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen oder wenn der Betroffene an einem angeordneten Aufbauseminar nicht teil nimmt.

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH Urteil C-476/01 vom 29.04.2004), wonach alle EU-Führerscheine in Deutschland anerkannt werden müssen, glauben viele Autofahrer, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine angeordnete MPU durch einen Erwerb des Führerscheins in einem EU-Nachbarland umgehen zu können.

Jetzt gibt es die 3. EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG), die seit 19.Januar 2007 in Kraft ist. Sie soll in erster Linie dem „Führerscheintourismus“, d.h. dem rechtsmissbräuchlichen Erwerb von Führerscheinen in einem anderen EU-Land einen Riegel vorschieben.


 

(02 Mai 2010)  Foto:123rf.com