Eingeschränkter Vertrauensgrundsatz

Geblinkt und doch geradeaus gefahren…

Beispielsfall: Ein Autofahrer fährt auf einer vorfahrtsberechtigten Straße und blinkt rechts, obwohl er nicht abbiegen will. Es kommt zur Kollision mit einem Wartepflichtigen, weil dieser das Blinken des Vorfahrtsberechtigten falsch interpretiert und in die Kreuzung hinein fährt.

Grundsätzlich darf der wartepflichtige Fahrzeugführer erst dann der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass es nicht zu einer Kollision kommen kann, OLG Hamm, NZV 2003, 414.

Der Vorfahrtsberechtigte verliert sein Vorfahrtsrecht nicht dadurch, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält. Ein Vorfahrtsberechtigter darf zunächst einmal darauf vertrauen, dass ein Wartepflichtiger das Vorfahrtsrecht des Bevorrechtigten beachtet (Vertrauensgrundsatz). Jedoch kann das Verhalten des Vorfahrtsberechtigten zu einer Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes führen und eine Mitschuld an einem Unfall mit einem Wartepflichtigen begründen, BGH, VRS 13, 225, BGH, VersR 66,87.


Foto   123rf.com