Einfahren | Anfahren aus einem Grundstück oder Parkplatz

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 10 StVO).

Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zu benutzen. Beim Einfahren auf die Straße hat man Vorfahrt zu gewähren. Es gilt somit nicht die Rechts-vor-links-Regel;  der fließende Verkehr hat Vorrang. Derjenige, der von einer solchen Ausfahrt auf die Straße einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Für die Einordnung als „Ausfahrt“ kommt es nach Ansicht des OLG München (Az 10 U 4845/08) auf die äußeren Merkmale an.

Im Gegensatz zu einer Straße führt eine Ausfahrt zu einem Grundstück oder zu einem Parkplatz. Die Ausfahrt dient nicht für den fließenden Verkehr sondern allein zum Erreichen und Verlassen des Parkplatzes oder des Grundstückes. Wenn eine Ausfahrt nicht durch eine abgesenkte Bordsteinkante abgegrenzt wird, ist dies nach Ansicht des OLG München nicht entscheidend und wird im Übrigen auch nicht von § 10 StVO als Merkmal für eine Ausfahrt vorausgesetzt.

Würde von dem Vorfahrtsberechtigten verlangt, die Merkmale einer Ausfahrt zu erkennen, müsste er vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Dies ist nicht realitätsnah, so das OLG München weiter. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Derjenige, der auf die Straße einfährt, hat Vorfahrt zu gewähren.

Ebenfalls nicht einfahren darf man in eine Kreuzung oder Einmündung, wenn man auf der Kreuzung warten müsste (stockender Verkehr). Dies gilt selbst dann, wenn man Vorfahrt hätte oder die Ampel auf Grün steht.


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