Drogen – ihre Folgen für den Führerschein

Alkohol ist das eine verkehrsrechtliche Problem, das andere, gerade bei jungen Autofahrern immer stärker werdende Problem, stellt der Drogenkonsum im Straßenverkehr dar.

Nach § 316 StGB (Strafgesetzbuch) macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Ein Grenzwert ist in der Norm weder für Alkohol noch für Drogen genannt. Für den Konsum von Alkohol hat der BGH (Bundesgerichtshof) jedoch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse für Kraftfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit auf 1.1 Promille festgelegt. Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Kraftfahrer fahruntüchtig ist.

Anders als beim Alkohol gibt es bei den Drogen einen solch festen Grenzwert für das Vorliegen einer Strafbarkeit nicht.

Für die Feststellung der Strafbarkeit wegen Drogenkonsums im Straßenverkehr muss die Fahruntüchtigkeit deshalb in jeden Einzelfall konkret nachgewiesen werden. Indizien für eine Fahruntüchtigkeit sind Fahrfehler, die typischerweise unter Drogeneinfluss begangen werden, wie zum Beispiel

– Unfall
– Schlangenlinie fahren
– Falsche Straßenseite benutzen
– Rotlicht überfahren
– Anfahren eines anderen Pkw beim Ein- und Ausparken
– Aufblendlichts trotz Gegenverkehr
– Bei Dunkelheit kein Licht einschalten.

Entscheidend für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass der Fahrfehler oder der Unfall auf den Drogenkonsum zurückzuführen ist.

Ein anderer Nachweis ist der freiwillige Koordinationstest, bei dem drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden können.

Solche Tests sind zum Beispiel
– Finger-Finger-Test
– Finger-Nase-Test
– Auf einer Linie gehen

Wichtig: Der Koordinationstest ist freiwillig. Er kann nicht erzwungen werden und bringt auch überhaupt keinen Vorteil, wenn man den Test mitmacht.

Wird eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit nachgewiesen, dann ist mit ganz massiven strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen.
Neben einer saftigen Geldstrafe (bis hin zur Haftstrafe) folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer monatelangen Sperre sowie nach Ablauf der Sperre die Anordnung der Führerscheinstelle, vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine MPU (medizinisch–psychologische Untersuchung) zu absolvieren.

Kann eine Straftat nicht nachgewiesen werden, steht immer noch eine Ordnungswidrigkeit im Raum. Nach § 24a Absatz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz), handelt derjenige ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Dabei kommt es nicht auf die Menge an. Es reicht bereits, wenn eine (in einer besonderen Anlage aufgeführten) Drogensubstanz im Blut nachgewiesen wird.

Allein die Feststellung eines dieser in der Liste aufgeführten Substanzen im Blut reicht aus, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben.

Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Mit Hilfe eines Drogenschnelltests (Drugwipe) kann die Polizei auf einfache Art, Autofahrern den Drogenkonsum von Heroin, Kokain, Ecstasy oder Haschisch nachweisen. Der Schnelltest in Form eines Teststreifens reagiert bereits auf geringe Mengen Schweiß oder Speichel.
Fällt der Test positiv aus, muss sich der Betroffene einer Blutprobe unterziehen. Ertappten Drogensündern drohen Geldbußen von 500.- bis hin zu 1.500.- Euro sowie bis zu drei Monate Führerscheinentzug und vier Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister.
Der Erstverstoß wird mit 500,- Euro, 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet. Im Wiederholungsfalle beträgt das Bußgeld bereits 1.000,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und 4 Punkte.
Jede weitere Tat kostet danach 1.500,- Euro, 3 Monate Fahrverbot und weitere 4 Punkte.

Die Führerscheinbehörde wird bereits nach dem ersten Drogenkonsum im Straßenverkehr eine MPU (medizinisch psychologisches Gutachten) anordnen, um die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges feststellen zu lassen. Ehe die MPU begonnen werden kann, hat der Betroffene eine Therapie zu absolvieren und sich bei einem speziellen Institut einem Drogenkontrollprogramm zu unterziehen, wobei er im Laufe eines Jahres 4 polytoxikologische Drogenscreening (Drogentests) machen muss.
Dazu wird der Betroffene zu einem ihm nicht vorher bekannten Termin aufgefordert, sich dem Drogentest zu unterziehen.

Während dieses Jahres sollte der Betroffene sich einer Nachsorgeselbsthilfegruppe anschließen.

Neben diesem Schnelltest lassen sich Drogen im Blut, Urin oder auch in den Haaren nachweisen. Die Teilnahme an dem Schnelltest sowie einem Urin-Test kann nicht erzwungen werden. Der Betroffene kann diesen ablehnen, ohne dass daraus Nachteile gegen ihn abgeleitet werden können. Auch hier bringt es überhaupt keinen Vorteil, wenn man den Test mitmacht.

Bei einer Fahrt nach dem Konsum von Cannabis (Marihuana und Haschisch) gilt seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass dies nicht zwingend zu einer Ordnungswidrigkeit führt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt als Mindestvoraussetzung einen THC-Wert von wenigstens 1,0 Nanogramm/Mililiter im Blut.

Erst ab dieser Menge kann von einem zeitnahen Konsum an Haschisch oder Marihuana und einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden (Bundesverfassungsgericht, 1 BrV2652/2003).


(Stand 2011)   Foto:123rf.com