Dashcam: Beliebt, aber auch erlaubt?

dashcam_123rf_brezina123-286x300Schon für weniger als 100,00 € ist eine Videokamera, die an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett befestigt wird und in der Lage ist, das Verkehrsgeschehen aufzuzeichnen – sogenannte Dashcam – zu haben. In vielen Ländern ist ihr Einsatz üblich. Auch in Deutschland werden sie immer beliebter. Die Zulässigkeit des Einsatzes von Dashcams beschäftigt auch zunehmend die deutschen Gerichte.

Vor der Anschaffung einer derartigen Kamera sollte man sich die Frage stellen, ob der Einsatz überhaupt legal ist und ob die hiermit gewonnenen Bilder in einem Rechtsstreit überhaupt Verwendung finden dürfen. Wenn ja, so ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufzeichnungen auch zu Lasten des Verwenders berücksichtigt werden können.

Insbesondere datenschutzrechtliche Gründe sprechen gegen die Zulässigkeit einer Dashcam. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 12.08.2014 (4 K 13.01634) die Auffassung vertreten, dass die Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraumes unzulässig sei, da die maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entgegenstehen. Die durchgeführte Videoüberwachung erfolge nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Verwendung zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten sei hierfür nicht ausreichend und verletzt zudem das Grundrecht der anderen Autofahrer auf informationelle Selbstbestimmung.

Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Landgericht Heilbronn. Im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadenersatzprozesses beabsichtigte ein Autofahrer die Vorfahrtsverletzung und damit die Unfallverursachung durch einen anderen Autofahrer mittels einer von ihm gefertigten Videoaufzeichnung zu beweisen. Dieses Beweismittel wurde vom Landgericht nicht zugelassen, da es rechtswidrig erlangt sei und daher nur ausnahmsweise zugelassen werden könne. Dabei ist im Rahmen der erforderlichen Güterabwägung auch das Recht des anderen Verkehrsteilnehmers auf informationeller Selbstbestimmung zu berücksichtigen, welches grundsätzlich den Vorzug verdiene.

Das Amtsgericht Nienburg hat indes die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Nötigung und Gefährdung des Straßenverkehrs zugelassen. Die Besonderheit dieses Falles lag allerdings daran, dass die Aufzeichnung nicht dauerhaft erfolgte. Die Aufzeichnung ist vielmehr erst aus Anlass des konkreten Verkehrsverstoßes gestartet worden.

Wer also eine sogenannte Dashcam installiert und permanent Aufzeichnungen fertigt, kann also keineswegs davon ausgehen, dass er diese Aufnahmen jemals wird verwerten können.

Rechtsanwalt Ulrich Sefrin

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