Eine Dashcam im Auto kann teuer werden!

(RA Sefrin) Der Einsatz einer sogenannten Dashcam in Fahrzeugen wirft nach wie vor Rechtsfragen auf. Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Anlassbezogene Aufzeichnungen können anders zu beurteilen sein.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17) hat eine Verkehrsteilnehmerin wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Sie hatte ihren Pkw BMW X1 für mehrere Stunden in der Innenstadt von München geparkt. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Dashcam ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums vor und hinter dem Fahrzeug an. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen hatte die Frau der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hatte. Sie wollte die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen.

Einspruch gegen Bußgeldverfahren wurde abgewiesen

Daraufhin wurde gegen die Frau ein Bußgeldverfahren eingeleitet und es erging ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Hiergegen legte die Frau Einspruch ein. Sie war der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen, potenzielle Täter einer Sachbeschädigung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer der betroffenen Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. „Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig. Dies greift in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise ein, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden“, so das Urteil.

Geldbuße bis 300 000 ist möglich

Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor. Bei der Höhe hat das Gericht zugunsten der Frau berücksichtigt, dass ihr Fahrzeug offenbar in der Vergangenheit schon einmal beschädigt worden war und sie subjektiv einen Anlass hatte, die Dashcam einzusetzen.

Anders haben die Zivilgerichte sich zur Beweisführung in Verkehrsunfallprozessen positioniert. Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG Nürnberg BeckRS 2017, 124341) und einige Landgerichte haben sogenannte Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung von Verkehrsunfällen als zulässig erachtet. Diesen Entscheidungen lagen keine permanenten Aufzeichnungen, sondern lediglich anlassbezogene Sequenzen mit nur kurzer Dauer zugrunde.


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