Bußgeldverfahren

Begeht jemand im Straßenverkehr eine Pflichtverletzung, wird dies auf unterschiedliche Weise geahndet.

Handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß, so wird dieser mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,00 Euro und 35,00 Euro geahndet.
Ein schwerer Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro verfolgt.
Dies hat zugleich eine Eintragung mit Punkten (Punktesystem) im Farerlaubnisregister in Flensburg zur Folge. Eine weitere Folge kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten sein.,

Die im Bußgeldkatalog genannten Bußgelder sind Regelsätze, von denen je nach den Umständen des Einzelfalles nach oben oder unten abgewichen wird, z.B. frühere Verstöße, die noch nicht getilgt sind, grob fahrlässiges oder gar bedingt vorsätzliches Verhalten, Verstoß mit Sachbeschädigung oder Körperverletzung.

Werden durch eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so werden die einzelnen Verstöß betragsmäßig nicht zusammen gerechnet. Fährt jemand beispielsweise ein Kfz mit mehreren abgefahrenen Reifen, so werden die Bußgelder nicht für jeden einzelnen abgefahrenen Reifen addiert. Bei mehreren Verstößen durch eine Handlung kommt nur der höchste Regelsatz in Ansatz, der allerdings angemessen erhöht werden kann.

Liegt eine Verkehrsstraftat vor, leitet die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Betroffenen ein. Eine Straftat kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Als weitere Folge kann diese mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sein. Eine Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat wird im Fahrerlaubnisregister eingetragen und mitPunkten bewertet.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit (Verkehrsverstösse ab 60,00 Euro), leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein. Die Behörde teilt dem Betroffenen mit, welcher Verkehrsverstoß ihm zur Last gelegt wird. Die weeiteren Schritte sind:

Anhörung

Zugleich erhält er einen Anhörungsbogen, in dem er aufgefordert wird, Angaben zur Person zu machen. Ferner wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern.

Pflichtangaben

Der Betroffene ist gesetzlich verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf folgende Angaben:

  • Vorname, Familienname, Geburtsname
  • Anschrift (PLZ, Wohnort, Straße, Hausnummer), bei Wehrpflichtigen die Standortanschrift
  • Geburtstag und Geburtsort

Zu weiteren Angaben ist der Betroffene nicht verpflichtet. Der Betroffene muss sich also nicht zum Tatvorwurf, d.h. zur Sache äußern.
In Anbetracht der möglichen Folgen eines Bußgeldbescheides – Geldbuße, Punkte im Verkehrszentralregister, Fahrverbot- ist es ratsam, sich erst Akteneinsicht zu verschaffen, ehe man sich zur Sache äußert.
Der Betroffene selbst hat allerdings kein Recht auf Akteneinsicht. Für den Betroffenen kann nur ein Rechtsanwalt Einsicht in die Akten nehmen.

Bußgeldbescheid

Nach der Anhörung entscheidet die Behörde, ob sie an dem Tatvorwurf festhält. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Vorwurf begründet ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid.

Einspruch (2-Wochen-Frist)

Dagegen kann der Betroffene Einspruch einlegen.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Verkehrsbehörde eingegangen sein.
Der Einspruch muss nicht begründet sein. Es kommt allein darauf an, dass das Rechtsmittel rechtzeitig innerhalb der 2-Wochenfrist eingelegt wird.

Amtsgericht

Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, wird die Sache an das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verkehrsverstoß begangen wurde, weiter geleitet.

Beschluss oder Urteil

Über den Fall entscheidet das Amtsgericht entweder durch Beschluss oder durch Urteil.

Beschwerde (1-Wochen-Frist)

Beträgt die Geldbuße mehr als 250,00 Euro oder wurde ein Fahrverbot verhängt, kann gegen die Entscheidung des Amtsgerichts innerhalb 1 Woche das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden.
In den anderen Fällen kann eine Beschwerde ausnahmsweise vom Amtsgericht zugelassen werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils oder ab Zustellung des Beschlusses.

Begründungszwang und Begründungsfrist (1-Monats-Frist)

Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Die Begründung kann zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gegeben werden oder durch einen von einem Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erfolgen.
Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats eingereicht werden. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (1 Woche nach Verkündung des Urteils), sofern innerhalb der Rechtsmittelfrist das Urteil bereits zugestellt war. Andernfalls beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung des Urteils.


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