Bußgeldverfahren in Österreich

Verkehrsverstöße werden generell im Verwaltungsverfahren geahndet. Neben einer Geldbuße kann einem ausländischen Fahrer das Recht aberkannt werden, in Österreich für eine bestimmte Zeit ein Kraftfahrzeug zu führen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur bei Personen möglich, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

Lässt sich bei einem Bagatellverstoß der Fahrer nicht sofort feststellen, ergeht eine sog. Anonymverfügung. Dabei wird der Bescheid einer Person zugestellt, von der anzunehmen ist, dass sie den Fahrer kennt. Dies ist bei einem Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug der Halter des Fahrzeuges, der nach österreichischem Verkehrsrecht wissen muss, wem er sein Fahrzeug überlassen hat.

Wird die Geldbuße daraufhin (egal ob vom Halter oder Fahrer) bezahlt, wird die Angelegenheit als abgeschlossen betrachtet.

Wird die Sache nicht durch Bezahlung erledigt, muss die Behörde den Fahrer ermitteln. Dies geschieht durch die so genannte Lenkerverfügung. Der Halter des Tatfahrzeuges ist verpflichtet, die Personalien des Fahrers zu benennen. Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung können mit einer Strafe belegt werden. Dies gilt auch für Personen mit Auslandswohnsitz.

Eine Vollstreckung in Deutschland gegen einen deutschen Halter im Wege deutscher Amtshilfe dürfte jedoch wegen Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze nicht möglich sein, in Österreich indes sehr wohl.

Die Rechtsmittelfrist beträgt ab Zustellung des Bescheides 2 Wochen.

Verjährung.
Ein Verkehrsverstoß kann 6 Monate verfolgt werden (Verfolgungsverjährung). Bei einem Parkverstoß, der durch die Kommune verfolgt wird, beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr.

Die Vollstreckung einer Entscheidung ist ab Rechtskraft der Entscheidung drei Jahre möglich (Vollstreckungsverjährung).


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