Bußgeldverfahren in Luxemburg

Luxemburg ist zwar ein kleines Land. Aufgrund seiner geografischen Lage in Europa hat es jedoch erhebliche Bedeutung für den Transitverkehr, ohne dabei zu vergessen, dass es wegen seiner Sehenswürdigkeit auch zahlreiche Besucher anzieht. Autofahrer kommen dadurch auch immer wieder mit dem luxemburgischen Verkehrsrecht in Berührung.

Das luxemburgische Verkehrsrecht kennt nicht die reine Halterhaftung, wonach der Halter letztendlich für die mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlungen gerade zu stehen hat. Grundsätzlich hat der Fahrer die Verantwortung für einen von ihm begangenen Verstoß zu übernehmen. Lediglich bei einem Halt- oder Parkverstoß greift die Halterhaftung und auch nur dann, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann bzw. das Fahrzeug gestohlen wurde (oder höhere Gewalt vorlag).

Verkehrsverstöße, die eine Person ohne Wohnsitz in Luxemburg begeht, kann die Polizei vor Ort erledigen, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld (bis 150 Euro) entweder sofort an Ort und Stelle bezahlt oder eine Kaution als Sicherheit hinterlegt. Die Kaution muss mindestens 100 Euro betragen und darf maximal das doppelte des Höchstmaßes der Geldbuße ausmachen.

Bis zur Zahlung des Betrages, einschließlich etwaiger Abschlepp- und Aufbewahrungskosten kann das Fahrzeug ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft für längstens 48 Stunden zurückbehalten werden. Für die Kosten haften Fahrer und Halter als Gesamtschuldner.

Statt der Hinterlegung einer Kaution kann ein Bürge mit Wohnsitz in Luxemburg benannt werden, sofern dieser einen Betrieb oder ein Grundstück in Luxemburg besitzt.

Kommt ein Verkehrsverstoß vor Gericht, so endet dies entweder durch Strafbescheid oder durch Urteil. Rechtmittelfristen hiergegen bestimmen sich nach der Entfernung vom Gericht. So beträgt die Rechtsmittelfrist gegen einen Strafbescheid 5 Tage und verlängert sich pro 50 km Entfernung zum Gerichtsort um 1 Tag. Bei Urteilen beträgt die Berufungsfrist 10 Tage. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen oder seines Anwaltes, so verlängert sich die Frist pro 30 km Entfernung zum Gerichtsort um 1 Tag.

Verjährung:
Eine Ordnungswidrigkeit verjährt 1 Jahr ab Vollendung der Tat. Die Verjährung wird durch jede behördliche Maßnahme unterbrochen.

Die Vollstreckung einer Geldbuße ist 2 Jahre ab Erlass des Bescheides bzw. des Urteils möglich und wird durch jede Maßnahme der Vollstreckungsbehörde unterbrochen.


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