Bußgeld – Vollstreckung in der EU

(2010-08-08, wdr) Wer auf europäischen Straßen unterwegs ist, für den gilt grundsätzlich das dortige Verkehrsrecht. Verstößt er gegen dort geltendes Verkehrsrecht, hat er zum Teil mit drastischen Geldbußen zu rechnen.

In der Vergangenheit war es so, dass derjenige, der sich im europäischen Ausland ein „Knöllchen“ gefangen hatte, aber nicht direkt vor Ort abkassiert wurde, bis auf wenige Ausnahmen wenig zu befürchten hatte. Ein Strafzettel, der nach Deutschland nachgeschickt wurde, konnte gar nicht oder nur sehr schwer beigetrieben werden.

Eine Ausnahme bildete Österreich, da mit diesem Land bereits ein Vollstreckungsabkommen besteht, wonach Bußgelder in Deutschland vollstreckbar sind.

Dies soll sich voraussichtlich auch für die anderen EU-Staaten noch in diesem Jahr ändern.

Nach dem Rahmenbeschluss der EU zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen der EU-Justizminister von 2007 sollen Geldbußen aus Verkehrsdelikten im europäischen Ausland dann ab einem Betrag von 70.- € auch in Deutschland vollstreckbar sein, so dass Bußgelder auch in Deutschland eingetrieben werden können.

Nach mehreren gescheiterten Anläufen, den Beschluss umzusetzen, war zunächst der 01.Oktober 2010 als endgültiger Stichtag angesetzt. Voraussichtlich wird sich dieser Termin aber nicht einhalten lassen, nachdem noch einmal in der Sache diskutiert wird.

Aber trotz der erneuten Verzögerung wird noch in diesem Jahr mit der Inkraftsetzung des Beschlusses gerechnet.

Sollte der Rahmenbeschluss in Kraft treten, ist für eine Vollstreckung des Bußgeldes der Erlass des Bußgeldbescheides bzw. dessen Rechtskraft entscheidend und nicht der Tag des Verstoßes.

Für einige Europreisende könnte dies dann zur Folge haben, dass ihr Verkehrsverstoß zwar noch vor dem Inkrafttreten des Beschlusses begangen wurde, aber trotzdem in Deutschland vollstreckt werden kann, weil der Bußgeldbescheid erst danach erlassen oder erst danach rechtskräftig wurde.

Wer einen Bußgeldbescheid von einem unserer europäischen Nachbarn erhält, sollte diesen genau prüfen, da beispielsweise keine Vollstreckung eines Bescheides erfolgt, wenn das Verschulden des Betroffenen nicht festgestellt ist.

Ebenfalls nicht vollstreckbar sollen Bußgeldbescheide sein, die sich gegen den Halter eines Fahrzeuges richten, ohne dass dessen Fahrereigenschaft nachgewiesen ist.

Ein weiteres mögliches Vollstreckungshindernis liegt dann vor, wenn der Bußgeldbescheid in unverständlicher Fremdsprache gehalten ist oder der Betroffene bereits im Land des „Tatortes“ Einspruch eingelegt hat.

Was in unseren europäischen Nachbarländern Verkehrsverstöße kosten finden sie hier  Bußgelder in Europa und wie die Bußgeldverfahren in einzelnen unserer Nachbarländer ablaufen finden Sie hier unter  Bußgeldverfahren in Europa


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