Bundeszentralregister

In das Bundeszentralregister (BZR) mit Sitz in Berlin – nicht zu verwechseln mit dem Verkehrszentralregister in Flensburg – werden neben anderen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen eingetragen. Eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit wird in das BZR nicht eingetragen.

Neben der Strafhöhe wird in das BZR auch die Anordnung einer Sperre – d.h. die Anordnung, dass innerhalb einer festgesetzten Dauer dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen werden darf – und der Tag ihres Ablaufs eingetragen.Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann sich auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des BZR erteilen lassen (Führungszeugnis).In ihr Führungszeugnis wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen nicht aufgenommen. Ebenfalls nicht aufgenommen, wird eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.In beiden Fällen darf sich die Person als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Gleiches gilt für Einträge, die zu tilgen sind.Eintragungen von Strafurteilen werden frühestens nach Ablauf von 5 Jahren aus dem BZR getilgt. Die Tilgungsfristen werden von der Art und Höhe der Verurteilung bestimmt


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