Brandstiftung | Auto-Abfackeln bei Randale – wer zahlt?

Brandstiftung | Auto-Abfackeln bei Randale - wer zahlt?

Nach einer Mitteilung des Versicherungsgewerbes brennt in Deutschland alle acht Minuten ein Auto. Jeder vierte Fahrzeugbrand soll dabei inszeniert sein.

Nahezu 2/3 aller Kfz-Brandstiftungen werden in Berlin verübt, wobei davon weit über die Hälfte von politisch motivierten Extremisten begangen werden.

Wem sind nicht die Bilder aus dem Fernsehen bekannt, wo anfänglich friedliche Kundgebungen von Chaoten zum Randalieren missbraucht und Autos total demoliert oder angezündet werden.

Dass die Taten strafrechtlich verfolgt werden, hilft den Opfern in der Regel wenig. Sollten die Täter tatsächlich gefasst und verurteilt werden, dann haften sie den Opfern zwar für den Schaden. Zu holen ist bei denen in den meisten Fällen jedoch nichts, fehlt es doch an den finanziellen Mitteln, den Schaden ersetzen zu können.

Ist das Fahrzeug Kasko versichert, dann ist der durch die Brandstiftung am Fahrzeug entstandene Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckt. Dies gilt für die Vollkaskoversicherung aber auch für die Teilkaskoversicherung.

Als Brand wird nach den Versicherungsbedingungen ein Feuer mit Flammenbildung angesehen, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ein bestimmungsgemäßer Herd ist beispielsweise der Brennraum im Zylinder. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.

Springt ein Feuer von einem Fahrzeug auf ein anderes über, dann kann der zweite Geschädigte keine Ansprüche gegen den Halter des zuerst brennenden Autos herleiten, sofern der Halter den Brand nicht selbst gelegt hat.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) trifft den Halter des zuerst angezündeten Fahrzeuges kein Verschulden für den von seinem Fahrzeug ausgehenden „Feuersprung“, wenn der Brand von dritter Seite gelegt wurde. Mangels Verschuldens müssen deshalb weder der Fahrzeughalter des zuerst brennenden Fahrzeuges noch seine Haftpflichtversicherung für den Brand am weiteren Fahrzeug haften, BGH, VI ZR 210/06.

Aber auch die Kaskoversicherung des zuerst brennenden Fahrzeugs ist nicht eintrittspflichtig, da die Kaskoversicherung ausschließlich für Schäden am Fahrzeug des Versicherten aufzukommen hat. Der durch den „Feuersprung“ geschädigte Fahrzeughalter ist somit nur bei Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung für den erlittenen Schaden versichert.

Sowohl die Voll- als auch die Teilkaskoversicherung sind freiwillige Versicherungen, deren Abschluss anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Wird das Fahrzeug nicht in Brand gesetzt sondern von Randalierern durch Steinwürfe oder in anderer Weise zerstört, dann sind diese Vandalismus-Schäden vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung gedeckt nicht jedoch bei der Teilkaskoversicherung. Bei der Teilkaskoversicherung sind lediglich Glasbruchschäden mitversichert, also wenn beispielsweise die Frontscheibe oder das Glas des Scheinwerfers beschädigt wird.

Schadenersatz leistet die Kaskoversicherung maximal bis zum Zeitwert des Fahrzeuges, wobei eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird. Die Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer selbst zu tragen.

Nicht versicherbar sind über die Kaskoversicherung alle mit dem Fahrzeug nicht fest verbundenen Gegenstände sowie sonstige Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie z.B. Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung. Ebenfalls nicht versicherbar sind Reisegepäck oder persönliche Gegenstände der Insassen.

Ebenfalls kein Versicherungsschutz über die Kaskoversicherung besteht, wenn es sich bei den Krawallen um innere Unruhen handelt. Dann wäre aber eventuell an eine Haftung durch den Staat zu denken.

Lassen sich bei einer Demonstration nur einzelne Teilnehmer der Demonstration zu Gewalttaten hinreißen, dann handele es sich noch nicht um innere Unruhen.

Weiter könnte der Versicherungsschutz gefährdet sein, wenn man sein Fahrzeug wissentlich in einem Krawallgebiet abstellt. Zum Beispiel, wenn man sein Auto in der Nacht zum 1. Mai in einem Gebiet abstellt, in dem es zum 1. Mai bekanntermaßen zu Ausschreitungen kommt.


Foto: privat