Autobahn | Kraftfahrstraße

Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese.

 

Autobahn (Zeichen 330)

und

Kraftfahrstraße (Zeichen 331)

Für Pkw gibt es keine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung, jedoch wird eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h empfohlen.

Auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot. Die linke Spur dient nur dem Überholen. Die linke Spur ist selbst dann tabu, wenn ein Tempolimit besteht und man mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterwegs ist. Das Blockieren der linken Fahrspur zwecks „Verkehrserziehung“ des Hintermannes ist verboten.
Andere Fahrzeuge dürfen nicht daran gehindert werden, schneller zu fahren, selbst wenn sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit dabei überschreiten.

Unnötiges Linksfahren verursacht Gefahren, weil es andere zu dichtem Auffahren und Rechtsüberholen provoziert. Wer ohne Grund auf der linken Spur unterwegs ist, hat mit einem Bußgeld zu rechnen.

Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/ h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnenfür eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit

1. für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Pkw, für Pkw mit Anhänger, Lkw mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/ h,

2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/ h,

3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger 100 km/h, sofern
a) sie nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/ h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/ t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene ,,100“-Plakette angebracht ist.

Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.Wenden, Rückwärtsfahren und Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen Fußgänger nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

Zeichen 406 zeigt die Nummer eines Knotenpunktes der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze oder Autobahndreiecke) an.


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