Anlieger | Anwohner | Bewohner

Anlieger frei – wie oft trifft man auf dieses Zeichen. Welche Rechte ergeben sich daraus für den Verkehrsteilnehmer?

anlieger_freiAnlieger sind Personen, die mit Grundstückseigentümern, Mietern, Bewohnern, Geschäftsleuten etc, die in dem Geltungsbereich des Schildes wohnen oder ihr Geschäft betreiben, in Beziehung treten wollen, gleichgültig aus welchem Grunde. Eine konkrete Kontaktaufnahme ist nicht gefordert. Deshalb ist es unschädlich, wenn jemand in ein Gebiet einfährt, das nur Anliegern vorbehalten ist, dann aber erkennt, dass er sein Anliegen nicht umsetzen kann, weil er die betreffende Person nicht antrifft oder das Geschäft / Büro bereits geschlossen ist. Er kann ohne anzuhalten weiterfahren, ohne dass er seinen rechtlichen Status eines Anliegers verliert.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einer Entscheidung  festgestellt, dass selbst ein unerwünschter Besucher eines in dem Gebiet Wohnenden zum Einfahren berechtigt ist (VRS 33, 457).

Zu den Anliegern gehören Bewohner. Bewohner, bis zum 01.01.2004 Anwohner genannt, sind ausschließlich Personen, die in dem Geltungsbereich des Zusatzschildes auch tatsächlich wohnen, d.h. amtlich gemeldet sind.
Nicht hierzu gehören daher Personen, die in dem Gebiet lediglich ihr Büro haben und dort arbeiten.
Ein Anwalt oder ein Arzt, der in einem solchen Gebiet seine Kanzlei oder Praxis hat, dort aber nicht zugleich wohnt, ist keine Bewohner (BVerwG VM 95,27).

Ein Bewohner ist immer zugleich Anlieger, BayObLG VRS 60,152, nicht jedoch umgekehrt.


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