Angaben zur Person

Jeder ist gegenüber einer zuständigen Behörde oder gegenüber einem zuständigen Beamten verpflichtet, Angaben über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit zu machen.

Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Rechtssprechung Einschränkungen z.B. bezüglich der Pflicht zur Angaben des Berufes und des Familienstandes getroffen.

Angaben zur Person muss der Zeuge, der Geschädigte und auch der Beschuldigte machen. Keine Angaben muss der Beschuldigte dagegen zur Sache, d.h. zum Tatvorwurf,  machen sondern kann sich auf sein Schweigerecht berufen.

Kann nach einer Ordnungswidrigkeit der Täter nicht eindeutig festgestellt werden, wird der Halter des Fahrzeuges als Zeuge besfragt, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat. Als Zeuge muss er Angaben  zur Person machen. Ebenfalls keine Angaben muss der Zeuge zur Sache, d.h. zum Tatvorwurf,  machen, wenn er Gefahr läuft, durch seine Angaben sich oder einen Angehörigen zu belasten.

Wer eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OwiG. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften zu ahnden ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Wird keine Angaben gemacht und kann der Täter, der den Verstoß begangen hat, nicht ermittelt werden, kann die Behörde allerdings das Fürhern eines Fahrtenbuchs anordnen.

Jeder hat Führerschein und Kfz-Schein mit sich zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.


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