Alkoholfahrt ohne Fahrerlaubnis kostet Rente

Wer mit Alkoholeinfluss und ohne Fahrerlaubnis bei einem Autounfall verletzt wird, kann seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verlieren.

Im konkreten Fall war ein 28-jähriger Koch mit 1,39 Promille Alkohol im Blut und ohne Besitz einer Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug unterwegs. Es kam wie es kommen musste, der Koch verursachte einen Unfall,  bei dem er schwer verletzt wurde und seinen Beruf als Koch nicht mehr ausüben konnte.

Vom Strafgericht wurde der Mann rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Aber damit noch nicht genug!

Seinen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung lehnte die Rentenversicherung ab und begründete ihre Entscheidung mit § 104 SGB VI (6. Sozialgesetzbuch), wonach eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise versagt werden kann, wenn der Berechtigte sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung so wie im konkreten Fall bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellt.

Die Entscheidung der Rentenversicherung wurde vom Sozialgericht Gießen mit Urteil vom 26.02.2014, Az. S 4 R 158/12 bestätigt.

§ 104 SDB VI lautet:
Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.


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