Alkoholfahrt im Ausland | Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr begeht, muss damit rechnen, dass ihm die (deutsche) Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzieht.

|Im zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer mit deutscher Fahrerlaubnis bereits einschlägig wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt worden. Im Jahre 2007 fiel der Betroffene in Polen erneut wegen Alkohol im Straßenverkehr auf. Als der deutschen Fahrerlaubnisbehörde dies bekannt wurde, ordnete sie die Vorlage einer MPU an, wobei zum Zeitpunkt der Anordnung der MPU keine rechtskräftige Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt in Polen vorlag.

Nach dem Gesetz hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wer sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 I StVG, § 46 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden und nicht fristgerecht ein von der Behörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt wird (§ 13 Nr. 2 b FeV).

Dies gilt grundsätzlich auch bei Trunkenheitsfahrten im Ausland. Allerdings setzt dies voraus, dass die Auslandstat im gleichen Maße hinreichend nachgewiesen ist, wie dies das deutsche Gesetz bei einer entsprechenden Trunkenheitsfahrt im Inland fordert.
(OVG Greifswald, Beschluss vom 27.03.2008; Az: 1 M 204/07)

Wenn zwar ein Strafverfahren gegen den Betroffenen anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, dies aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, fehlt es an dem hinreichenden Nachweis und die Behörde ist nicht berechtigt, dies in ihre Entscheidung mit einfließen zu lassen.


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