Alkohol und Unfallflucht, (doppelter) Regress / Regressaddition

Unfallflucht kann teuer werden – wer als Autofahrer in alkoholisiertem Zustand einen Unfall verursacht und anschließend eine Unfallflucht begeht, indem er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, hat mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen.

Strafrechtlich wird er sich wegen der Trunkenheitsfahrt und der Unfallflucht zu verantworten haben. Neben einer Haft- oder Geldstrafe wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen werden. Daneben wird auch seine Haftpflichtversicherung an ihn herantreten und von ihm Regress fordern.

Eine Trunkenheitsfahrt wie auch eine Unfallflucht stellen jeweils eine eigene Obliegenheitsverletzung gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung dar und berechtigt die Haftpflichtversicherung zu Regressforderungen von bis zu 5.000.- € für jedes der beiden Vergehen.

Wer nämlich eine Unfallflucht im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt begeht, also im Zustand der Trunkenheit zunächst einen Unfall begeht und anschließend vom Unfallort flüchtet, verletzt seine Obliegenheiten gegenüber der Haftpflichtversicherung doppelt, einmal durch die Trunkenheitsfahrt und ein weiteres Mal durch die Unfallflucht. Die Versicherung ist berechtigt, doppelten Regress von bis zu 10.000.- €  (Regressaddition) zu verlangen, BGH vom 14.09.2005, Az: IV ZR 216/08. (Stand 2012)

Damit noch nicht genug.
Der Autofahrer erhält auch die Schäden an seinem eigenen Auto nicht durch seine Kaskoversicherung ersetzt, da Schäden am eignen Fahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt wie auch bei einer Unfallflucht nicht durch die Kaskoversicherung gedeckt sind. Die Kaskoversicherung wird uneingeschränkt leistungsfrei.
Zuletzt hat der Autofahrer auch noch die Kosten des Strafverfahren selbst zu tragen.
Eine bestehende Rechtsschutzversicherung muss in solch einer Konstellation die Verfahrenskosten nur vorläufig übernehmen. Kommt es zur Verurteilung, hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten selbst zu tragen.


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