Sie haben die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast Ihres Fahrzeuges überschritten oder als Halter dieses angeordnet oder zugelassen? Bei kennzeichnungspflichtigen Kfz mit gefährlichen Gütern oder bei Omnibussen mit Fahrgästen mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie bei kennzeichnungspflichtigen Kfz mit Anhänger mit gefährlichen Gütern (Gesamtgewicht des Anhängers über 2 t) haben Sie mit folgenden Sanktionen zu rechnen:
Bußgeld Achslast bei Gefahrgut und Omnibus über 7, 5 t
TBNR | Verstoß | Betrag in € | Pkt | FV in Monaten | FaP |
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198 | Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes ... | ||||
- bei kennzeichnungspflichtigen Kfz über 7.5 t mit gefährlichen Gütern, | |||||
- bei kennzeichnungspflichtigen Kfz mit Anhänger mit gefährlichen Gütern (Gesamtgewicht des Anhängers über 2 t) oder | |||||
- bei Omnibussen mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t mit Fahrgästen | |||||
für Führer und Halter (Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter) | |||||
198.1.2 | um mehr als 5 Prozent | 210 | 1 P | B | |
198.1.3 | um mehr als 10 Prozent | 352,50 | 1 P | B | |
198.1.4 | um mehr als 15 Prozent | 427,50 | 1 P | B | |
198.1.5 | um mehr als 20 Prozent | 570 | 1 P | B | |
198.1.6 | um mehr als 25 Prozent | 637,50 | 1 P | B | |
198.1.7 | um mehr als 30 Prozent | 637,50 | 1 P | B | |
Legende | |
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€*: Die im Bußgeldkatalog bestimmten Euro-Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 BKatV). Befinden sich im Fahrerlaubnisregister bereits Eintragungen, kann dies zu einer Erhöhung des Bußgeldes führen. Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln (§ 3 Abs. 4 BKatV). Unter Umständen kann sogar ein Fahrverbot hinzukommen. Zum Bußgeld kommen noch Verwaltungsgebühren hinzu. | |
Pkt.: Punkte, die im Fahreignungsregister eingetragen werden | |
FV: Fahrverbot (in Monaten) | |
**) Fahrverbot, wenn bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird. (§ 4 Absatz 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) oder beim 3. Eintrag eines Geschwindigkeitsverstoßes | |
FaP: Fahrerlaubnis auf Probe (A = schwerwiegender Verstoß; B = weniger schwerwiegender Verstoß). Mit folgenden Konsequenzen ist zu rechnen: | |
Eintragung von | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde |
einem A-Delikt oder zwei B-Delikte | Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und Probezeitverlängerung um 2 Jahre. |
ein weiteres A-Delikt oder zwei weitere B-Delikte | Verwarnung und Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen |
noch ein weiteres A-Delikt oder noch zwei weitere B-Delikte | Entziehung der Fahrerlaubnis |
TBNR: Tatbestandsnummer (Bußgeldkatalognummer) | |
Stand: 2016 |