Die Fahrradsaison kann kommen

Personen-Befoerderung-300x200Die Sonne scheint, die Räder sind geputzt, also rauf aufs Fahrrad. Schöne Ausflugsziele gibt es reichlich, eine abwechslungsreiche Route ist schnell zusammengestellt.

Die Freiheit ist auf dem Fahrrad aber keineswegs grenzenlos, auch für Radfahrer gelten Verkehrsregeln, deren Nichtbeachtung nicht nur gefährlich sondern auch teuer werden kann. Die wichtigsten Vorschriften für Radfahrer werden hier erläutert:

Ein Fahrrad benötigt keinen Dynamo. Es ist vielmehr auch dann verkehrssicher, wenn es mit Akku oder batteriebetriebenen Scheinwerfern ausgestattet ist. Diese müssen allerdings fest mit dem Rad verbunden sein. Lässt sich die Beleuchtungseinrichtung aufstecken, so muss zumindest die Halterung fest verbunden sein. Unbedenklich sind Scheinwerfer mit einer amtlichen Zulassungsnummer des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Die Freiheit des Radfahrers endet in jedem Fall an einer roten Ampel, auch dann, wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist. Wird ein solcher Verstoß von einem Ordnungshüter bemerkt, dann wird es teuer. 90,00 € schlagen zu Buche, bei Gefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 200,00 €, kommt es gar zu einem Unfall, sind 240,00 € fällig. In jedem Fall werden Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Es ist auch nicht erlaubt, auf den Gehweg auszuweichen und so an der roten Ampel vorbeizufahren. In diesem Fall wird die Ampel in aller Regel schon länger als eine Sekunde „Rot“ zeigen, sodass es sich regelmäßig um einen qualifizierten Verstoß handelt, der mit 200,00 € geahndet wird.

Radfahrer müssen grundsätzlich die Straße benutzen. Der Gehweg ist für Fußgänger da. Wollen Radfahrer ihn benutzen, müssen sie schieben. Kinder bis 8 Jahren müssen, Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren.

Es ist ein großes Radwegenetz vorhanden, dass von den Radfahrern auch genutzt werden sollte. Allerdings besteht eine Pflicht zur Nutzung des Radweges nur dann, wenn dieser mit einem blauen Schild gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für Rennradfahrer, die mit höherer Geschwindigkeit unterwegs sind. Nutzen Radfahrer dennoch die Straße, trifft sie im Falle eines Unfalls eine erhebliche Mitschuld.

Auch die Einbahnstraßenregelung ist von Radfahrern zu beachten, es sei denn die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Verkehrszeichen für den Gegenverkehr freigegeben ist.

Radfahrer dürfen nur nebeneinander fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Dies ist aber nur in verkehrsberuhigten Zonen oder in sogenannten Tempo – 30 – Zonen der Fall, wenn die Radfahrer auch mit 30 km/h unterwegs sind.

Sind mindestens 16 Radfahrer gemeinsam unterwegs, bilden sie einen geschlossenen Verband. Derartige Verbände dürfen einerseits die Fahrbahn benutzen, auch wenn ein Radweg vorhanden ist, andererseits dürfen sie auch nebeneinander her fahren. Sie sind im Verkehr wie ein Fahrzeug zu behandeln.

Schließlich: Hunde dürfen beim Rad fahren an der Leine mitgeführt werden, § 28 StVO.

Ulrich Sefrin, Rechtsanwalt

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