Führerschein-Fahrerlaubnis – seine Geschichte

HistoryIch glaube an das Pferd. Das Auto halte ich für eine vorübergehende Modeerscheinung“, sprach der letzte deutsche Kaiser und König von Preußen, Wilhelm II. (27.01.1859-04.06.1941),

Aber schon zu der Zeit, als der Kaiser diese Worte sprach, verursachte die angeblich nur vorübergehende Modeerscheinung „Auto“ große Probleme.
Zwar waren 1909 auf den Straßen des deutschen Reiches noch nicht einmal 50.000 Autos unterwegs. Trotzdem war damals das Risiko durch ein Fahrzeug ums Leben zu kommen um ein zigfaches höher als heute, wo allein in Deutschland um die 50. Mio Fahrzeuge unterwegs sind.

Mit einem Wort: Auf den Straßen des deutschen Reiches herrschte seinerzeit das blanke Chaos!

Für den Automobilisten, wie man den Autofahrer in der damaligen Zeit nannte, gab es noch keine einheitlichen und festen Regelungen. Das Reich war in Königreiche, Fürsten- und Herzogtümern unterteilt. Die Automobilisten konnten zwar in ihrem jeweiligen Reichsgebiet einen landeseigenen Führerschein erwerben. Dieser galt jedoch nicht über die Landesgrenze hinaus. Ein einheitliches, im ganzen Reich geltendes Regelwerk für die Automobilisten musste her.

Am 03.05.1909 war es soweit. Kaiser Wilhelm II. erließ das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen.

Fortan bedurfte der Automobilist im gesamten Reich einer Erlaubnis, wenn er auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ein Kraftfahrzeug führen wollte. Dies gilt bis heute unverändert, regelt das heutzutage geltende Straßenverkehrsgesetz doch nach wie vor in § 2:

„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).

Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
In der Vorschrift ist vom Führerschein und der Fahrerlaubnis die Rede. Führerschein und Fahrerlaubnis werden umgangssprachlich sehr häufig gleich gesetzt und als Synonyme gebraucht.

Dass der Führerschein und die Fahrerlaubnis begrifflich nicht identisch sind, hat nichts mit Wortklauberei zu tun Learn More Here.
Vor dem Führerschein steht der Erwerb der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist die amtliche Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Sie wird durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung erworben und ist in verschiedene Fahrerlaubnisklassen (Motorrad, Pkw, Lkw …) unterteilt.

Die Fahrerlaubnis wird von der zuständigen Führerscheinbehörde nach erfolgreicher Prüfung ausgestellt und verbleibt bei der Führerscheinbehörde. Der Führerschein ist dagegen eine Urkunde (Ausweispapier), mit dem beispielsweise gegenüber der Polizei die Erteilung der Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann.

Der Führerschein ist beim Führen eines Kraftfahrzeuges mitzuführen!

Der Begriff „Führerschein“ erscheint zum ersten Mal im Automobilgesetz vom 3.Mai 1909 (Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen) und findet seinen Ursprung im „Führen von Fuhrwerken bzw. Tieren“. Der ursprüngliche große, grauen Führerschein in DIN A5 –Größe, besser bekannt als der „Lappen“, wurde 1986 durch ein rosafarbenes Papier abgelöst, dass bis Ende 1998 ausgestellt wurde. Seit 01.01.1999 gibt es den EU-Führerschein in Scheckkartenformat.

Dass der Führerschein und die Fahrerlaubnis begrifflich nicht identisch sind, zeigt sich besonders eindrücklich bei Verkehrsverstössen.
Die Ahndung eines Verkehrsverstosses kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis belegt werden.

Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Der Betroffene behält jedoch seine Fahrerlaubnis.  Er muss lediglich für die Dauer des Fahrverbots seinen Führerschein bei der Behörde abgeben und erhält ihn Führerschein nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt.

Anders bei der Entziehung der Fahrerlaubnis. Hier erlischt die Fahrerlaubnis und der Betroffene muss nach Ablauf einer meist monatelangen Sperre eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Zugleich muss er seinen Führerschein abgeben oder er wird von der Behörde beschlagnahmt.


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